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Wem gehört die OHG?
Die Gesellschafter sind Eigentümer der OHG und teilen sich den Gewinn – aber auch den Verlust. Als Gesellschafter einer OHG haben Sie Rechte und Pflichten.
Wer leitet die OHG?
Gemäß § 115 Absatz 1 HGB besteht in der OHG anders als in der GbR der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Hiernach darf jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter die Geschäfte der OHG führen.
Wer ist Geschäftsführer bei einer OHG?
Geschäftsführung einer oHG Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Bei der oHG ist die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung durch einen einzelnen Gesellschafter gesetzlich ausdrücklich erwähnt.
Welche Rechte hat ein Gesellschafter für dich?
Ein Gesellschafter hat vor allem eine Einlagepflicht und eine Treuepflicht gegenüber seinem Unternehmen. Auf der anderen Seite genießt er aber auch Vorteile wie die Vermögensrechte, Informationsrechte, Auskunfts- und Verwaltungsrechte. Das wohl bedeutendste Recht für dich sind die vermögensrechtlichen Ansprüche.
Was ist charakteristisch für eine solche Gesellschaft?
Charakteristisch für eine solche Gesellschaft ist die enge Verbindung der Gesellschafter mit ihr. Das wirkt sich vor allem dadurch aus, dass diese Gesellschafter meist ohne Einschränkung persönlich dafür haften, und das grenzt die Personengesellschaft deutlich von der Kapitalgesellschaft ab.
Was hat ein geschäftsführender Gesellschafter inne?
Ein geschäftsführender Gesellschafter hat nicht nur alle Rechten und Pflichten eines normalen Gesellschafters inne. Du musst auch das Unternehmen vertreten, führen und Geschäfte abwickeln. Im Gegensatz zu einem einfachen Gesellschafter erhält der Geschäftsführer eine Sozialversicherung und ein festes Gehalt.
Wie sind die wesentlichen Personengesellschaften geregelt?
Dies sind die wesentlichen Personengesellschaften, die das deutsche Recht kennt: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, wie ihr Name schon andeutet, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 705–749 BGB). Die Bestimmungen dort dienen auch als Ausgangspunkt für alle anderen Rechtsformen von Personengesellschaften.