Wer darf bei einer Scheidung anwesend sein?

Der Scheidungstermin beim Familiengericht ist nicht öffentlich, so dass grundsätzlich nur die am Verfahren beteiligten Personen anwesend sein können. Ausnahmsweise kann die Anwesenheit gestattet werden, wenn alle, also die Ehegatten, die Anwälte und das Gericht damit einverstanden sind.

Wann bekommt man einen Scheidungstermin?

Sobald die Berechnungen der Rentenversicherung vorliegen, setzt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Hier ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Der Richter stellt lediglich einige Fragen zum Getrenntleben und zum Einkommen der Ehegatten.

Was ist die Pflege des Ehepartners?

Pflege des Ehepartners Diejenigen, die ihren gleichaltrigen Partner pflegen, sind teilweise ganz anderen Umständen ausgesetzt, als diejenigen, die alte Menschen pflegen. Die Pflege des Ehemanns, die Pflege der Ehefrau oder allgemein die Pflege des Lebenspartners entzieht der bisherigen Lebenswelt komplett den Boden.

Wie kann eine Paarberatung bei der Trennung helfen?

Eine Paarberatung kann auch bei etwaigen, durch die Umbruchsituation entstehenden psychologischen Auswirkungen der Trennung wie Trauer, Depression, Hilflosigkeit und Resignation Hilfe leisten. Alle erdenklichen Krisensituationen sollen hier mit besonderem Augenmerk auch auf das Wohl der Kinder aufgearbeitet werden.

LESEN:   Welche Qualifikation muss ein Ausbilder haben?

Was bedeutet verheiratet zu sein?

Verheiratet zu sein, bedeutet, wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Das gilt für Eheleute auch bei der Kreditaufnahme (z. B. für Haus oder Auto). Denn Häufig beantragen die Ehepartner den Kredit gemeinsam. Aber ist auch ein Kredit ohne Zustimmung des Ehepartners möglich?

Ist das Haus des Ehemannes verwertbar?

Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegensteht. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum des Ehemannes steht und der Ehegatte sich weigert, es zur Deckung der Pflegekosten seiner Ehefrau einzu­setzen. Zur Begründung führte der 12.