Wer darf mein Gehalt einsehen?
Das bedeutet: Jeder soll dort erfahren dürfen, was die Kollegen in gleicher oder gleichwertiger Position verdienen. Außerdem: Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Kollegen des jeweils anderen Geschlechts. Arbeitnehmer können zudem nicht unentwegt nach den Gehältern fragen, sondern nur alle zwei Jahre.
Wie wird eine Personalakte geführt?
Personalakten können digital oder traditionell in Papierform geführt werden – wichtig ist alleine, dass alle arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Welche personenbezogenen Daten dürfen Arbeitnehmer verarbeiten?
Aus diesem gesetzlichen Datenschutz für Arbeitnehmer ergibt sich, dass der Arbeitgeber nur jene personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen darf, die notwendig sind, um ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, zu beenden oder durchzuführen. Unternehmen dürfen beispielsweise folgende Personaldaten verarbeiten:
Kann der Arbeitgeber eine Kopie des personalausweiss anfordern?
Kann der Arbeitgeber Kopie des Personalausweis anfordern? Wenn es erforderlich ist, z. B. zum Zwecke der Identifizierung oder aus geldwäscherechtlichen Gründen, darf er das. Du darfst hingegen Ausstellungsdatum und Ausweisnummer auf der Kopie schwärzen, die dürfen idR nicht verwandt werden.
Was sind die vertraulichen Daten von Mitarbeitern?
Sie müssen im Umgang mit diesen vertraulichen Informationen den Datenschutz für Mitarbeiter laut DSGVO und BDSG-neu beachten, um nicht hohe Strafen zu riskieren. Personaldaten bezeichnen jene personenbezogenen Daten von Mitarbeitern, die der Arbeitgeber auf Basis des Beschäftigungsverhältnisses speichert und verwendet.
Wie normiert der Datenschutz bei der Personalabteilung?
Datenschutz und Personalabteilung Neben der zweckgebundenen Verwendung normiert der Datenschutz von Mitarbeiterdaten Löschungspflichten, Speicherbegrenzung und Schutzmaßnahmen. So muss der Arbeitgeber Daten löschen, wenn sie für die Verarbeitungszwecke nicht mehr relevant sind und keinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.