Wer darf nach EBM abrechnen?

Abrechnung in der Arztpraxis: EBM und GOÄ Grundsätzlich gilt, dass approbierte Ärzte in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für medizinische Leistungen in Rechnung stellen dürfen. Sie sind immer an die gesetzlichen Regelungen sowie an die Leistungskataloge des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bzw.

Wann GOÄ und EBM?

Darüber hinaus gibt es die UV-GOÄ, nach der Ärzte Leistungen mit den Unfallversicherungsträgern abrechnen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, meist EBM abgekürzt, ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. Nach der GOÄ rechnen Ärzte ab, die Patienten behandeln, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind.

Wie funktioniert die Abrechnung mit der Praxis-Software?

Praxis-Software: Festangestellte Mitarbeiter sind (anders als externe Abrechnungsdienstleister) im Umgang mit der praxiseigenen Abrechnungs-Software versiert. Die komplette Abrechnung wird über ein und dasselbe Programm abgewickelt. Diese Routine spart Zeit und steuert Unklarheiten und Missverständnissen entgegen.

Was ist der persönliche Austausch mit der ärztlichen Abrechnung?

Persönlicher Austausch: Neuerungen und Probleme bezüglich der ärztlichen Abrechnung lassen sich im täglichen Praxisbetrieb rasch und persönlich besprechen. Durch den direkten Austausch mit der zuständigen Abrechnungshilfe ist der Arzt stets über fehlerhafte, verspätete oder gar ausbleibende Honorare im Bilde.

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Wie orientieren sich die Abrechnungsdienstleister an der Gebührenordnung für Ärzte?

Die Abrechnungsdienstleister orientieren sich dabei vorschriftsmäßig an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Bei Fragen rund um die Patientenabrechnung stehen privatärztliche Verrechnungsstellen ihren Kunden auch beratend zur Seite.

Wie ist die Abrechnung mit der Krankenhausverwaltung möglich?

Allerdings ist in Bezug auf die Unterbringungskosten auch eine direkte Abrechnung des Versicherers mit der Krankenhausverwaltung möglich. Voraussetzung ist die sogenannte „Card für Privatversicherte“ (früher „Klinik-Card“) oder eine Kostenübernahmeerklärung durch den Versicherer.