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Wer entscheidet über Restschuldbefreiung?
Ist die Wohlverhaltenszeit / Abtretungsfrist ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kann ein Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern?
Wer kann die Restschuldbefreiung versagen? Die Restschuldbefreiung kann nur das Insolvenzgericht auf Antrag durch einen Gläubiger ablehnen. Das Gericht ist verpflichtet, einen Versagungsgrund genau zu prüfen und auch den Schuldner anzuhören, bevor es die Restschuldbefreiung versagt.
Wo ist die Restschuldbefreiung geregelt?
Die Restschuldbefreiung ist in §§ 286 ff InsO geregelt. Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen erlangen. Die Restschuldbefreiung setzt ein Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach § 287 I InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden.
Welche Rechtswirkung hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens?
Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen in der Regel wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde.
Wie lange dauert die Entscheidung über ein Insolvenzverfahren?
Er soll außerdem dafür sorgen, dass das Unternehmen bis zur Entscheidung über eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergeführt wird. Die endgültige Entscheidung kann mehrere Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen.
Was ist der Insolvenzplan für die Gläubiger?
Der Insolvenzplan regelt die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger und die Haftung des Schuldners. Die Gläubiger müssen dem Insolvenzplan auf der Versammlung zustimmen. Beim Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter dem Gericht Auskunft über die Ansprüche der Gläubiger.
Ist das Gericht endgültig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden?
Wenn das Gericht endgültig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat, teilt es dies per Beschluss mit. Spätestens dann gehen alle Verfügungsrechte im Unternehmen auf den Insolvenzverwalter über. Er muss nun die Masseverbindlichkeiten begründen.