Wer ernennt Richter und Staatsanwälte?

Der Richterwahlausschuss besteht aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern bzw. Senatoren der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden. Vorschläge für Richter können der zuständige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen.

Ist ein Rechtspfleger ein Anwalt?

Rechtspfleger übernehmen administrative Aufgaben bei Gericht und führen beispielsweise Vereinsregister und Grundbücher. Nur das gelegentliche Bad von Anwälten und Richtern, das übernimmt ein Rechtspfleger nicht.

Wann wird ein Rechtspfleger eingesetzt?

Typische von Rechtspflegern durchgeführte Verfahren sind: Mahnverfahren. Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen, zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie zur Sicherstellung. Privatinsolvenz Privatkonkursverfahren bei Aktiva von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €

Was ist das Recht auf den gesetzlichen Richter?

Gesetzlicher Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (genauer: gesetzlich bestimmten Richter) ist ein Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und Prozesse bereits im Voraus bestimmt sein muss, welches Gericht und welcher Richter zuständig ist.

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Was ist die Haftung der Richter?

Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

Wie kann ein Richter als Einzelrichter tätig werden?

Ein Richter kann als Einzelrichter oder als Mitglied eines Spruchkörpers (z.B. Kammer oder Senat) tätig werden. Dabei soll er als neutrale Person Gerechtigkeit ausüben. Bei seiner Entscheidungsfindung ist der Richter deshalb unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 20 Absatz 3, Art.

Wie ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verankert?

In Österreich ist das Recht auf den gesetzlichen Richter in den Art 83 Abs. 2 bzw. 87 Abs. 3 B-VG verankert. Auch in der Schweiz folgt aus Artikel 29 der Bundesverfassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dass das Recht auf den Gesetzlichen Richter besteht.

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