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Wer gilt als Nachbar im Baurecht?
2. Mit Nachbar ist insbesondere der Angrenzer – und auch der „sonstige Nachbar“ – vgl. § 55 I und II LBO als Eigentümer gemeint. Zum Kreis der „Berechtigten“ gehören u.a. Eigentümer, Erbbauberechtigte oder die bereits durch Auflassungsvormerkung (im Grundbuch) gesicherten Käufer.
Wann prüft man 15 BauNVO?
Hier klicken zum Ausklappen§ 15 BauNVO wird erst relevant, wenn das Vorhaben nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig und außerdem gebietsverträglich ist, BVerwG NVwZ 2008, 786.
Wann ist eine Baugenehmigung bestandskräftig?
o Bestandskraft erlangt eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt, in dem Augenblick, in dem die Fristen für einen Widerspruch für etwaig Berechtigte abgelaufen sind. Sie beginnt mit der offiziellen Zustellung der Baugenehmigung mit Rechtsmittelbelehrung; fehlt die Rechtsmittelbelehrung, läuft eine Frist von einem Jahr.
Ist das Gebot der Rücksichtnahme rechtswidrig?
Das Gebot der Rücksichtnahme ist im Einzelfall verletzt und die betreffende Baugenehmigung rechtswidrig, wenn von dem betreffenden Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im eigenen oder angrenzenden Baugebiet unzumutbar sind.
Ist das Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Gebot?
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Gebot der Rücksichtnahme nicht um ein das gesamte Baurecht umfassendes eigenständiges Gebot, welches etwa weitergehende Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben zur Folge hat.
Wie wird der Begriff der Rechtswidrigkeit verwendet?
Der Begriff der Rechtswidrigkeit wird in der gesamten Rechtsordnung einheitlich verwendet. Er wird daher nicht nur gleich definiert, sondern etwaige Rechtfertigungsgründe können auch rechtsgebietsübergreifend Anwendung finden.
Was ist die Rechtswidrigkeit der Handlung im Zivilrecht?
Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche. Nennt man “rechtswidrig”, was im Widerspruch zu rechtlichen Geboten steht, so kann rechtswidrig in diesem Sinne nur ein menschliches Tun oder Unterlassen sein; denn etwas anderes kann nicht geboten werden.