Wer gilt nach 5 BetrVG als Arbeitnehmer?

Betriebsverfassungsgesetz. § 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

Wer gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG?

Der § 5 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz ordnet an, dass folgende Personen keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind: in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.

Welche Rechtsfolgen gelten für leitende Angestellte?

Rechtsfolgen der Stellung. Leitender Angestellter ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Arbeitsrecht, genauer dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG) und dem Mitbestimmungsgesetz sowie dem Kündigungsschutzgesetz. Für leitende Angestellte (i. S. d. BetrVG) gilt das BetrVG und das Arbeitszeitgesetz nicht.

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Welche Unterschiede gibt es zwischen leitenden und normalen Angestellten?

Die wesentlichen Unterschiede zwischen einem leitenden Angestellten und einem normalen liegen in der betrieblichen Mitbestimmung, um die Arbeitszeit sowie den Kündigungsschutz. Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten.

Was machen leitende Angestellte aus?

Teiles aus. Sowohl das AZG als auch das ARG nehmen von ihrem Anwendungsbereich leitende Angestellte aus, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Leitende Angestellte sind also Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchnittliches Entgelt beziehen.

Was ist die Abgrenzung von leitenden Angestellten?

Abgrenzung und Definition. Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Das sind vor allem Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura, Generalvollmacht oder die Übertragung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion.