Wer hat Webinar geschützt?

Das heißt, die Marke Webinar muss von ihrem Markeninhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein für gewerbliche Zwecke.

Wer hat das Patent auf Webinar?

Der Begriff „Webinar“ ist seit Juli 2003 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für einen Herrn Mark Keller, mit Anschrift in Kuala Lumpur (Malaysia), eingetragen.

Wem gehört das Wort Webinar?

Mark Keller
Das Wort Webinar ist als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Der Name soll für für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ geschützt sein. Inhaber ist ein gewisser Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia.

Ist der Begriff Webinar geschützt?

Am 26. März 2003 wurde der Begriff Webinar zur Eintragung als Wortmarke angemeldet; die Eintragung selbst erfolgte am 2. Juli 2003. Da eingetragene Marken immer nur Schutz für die Dauer von 10 Jahren genießen, wurde die Schutzdauer am 1. April 2013 verlängert.

LESEN:   Wie schnell verdirbt gefangener Fisch?

Ist das Wort Webinar markenrechtlich geschützt?

Der Begriff „Webinar“ ist schon seit dem 02.07.2003 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.

Was bedeutet gesetzlich geschützt?

Geschützt ist ein Begriff durch seine staatliche Anerkennung. Das kann durch einen Eintrag im Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen, durch staatliche Gesetzgebung selbst oder durch das nachträgliche Einklagen des Markenrechts.

Wie ist der Begriff „Webinar“ geschützt?

Doch Vorsicht: Der Begriff „Webinar“ ist markenrechtlich geschützt. Wer ihn im geschäftlichen Verkehr verwendet, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden. Das gilt auch für den Plural „Webinare”.

Ist „Webinar“ markenrechtlich geschützt?

Begriff „Webinar“ ist markenrechtlich geschützt: Alternative Begriffe nutzen 1 Nutzung von “Webinar” kann zur Abmahnung führen. 2 Geschäftliche Nutzung des Ausdrucks „Webinar” kann zur Abmahnung führen. 3 Markenrechtlicher Schutz des Begriffs “Webinar” umstritten. 4 Unsere Empfehlung.

Was gibt es unter der Bezeichnung Webinar?

In Zeiten von Corona werden viele Seminare, Kurse oder Fortbildungen online durchgeführt- häufig unter der Bezeichnung Webinar. Was bisher die wenigsten wussten: Dieser Begriff ist bereits seit 2003 als Wortmarke registriert! Drohen Abmahnungen?

LESEN:   Was tun gegen Flohe in Wohnung?

Ist ein Arbeitsblatt urheberrechtlich geschützt?

Es reicht aber, wenn bereits ein wenig individuelle Gestaltung erkennbar wird, damit auch ein solches Arbeitsblatt urheberrechtlich geschützt sein kann. Fotos sind immer als sogenanntes Lichtbild geschützt. Das bedeutet: Hochladen ins Internet ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn man dafür die Erlaubnis hat.