Inhaltsverzeichnis
Wer ist für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständig?
Als Ansprechpartner für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung steht Ihnen das Arbeitsgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihres zuständigen Hauptzollamts zur Verfügung.
Was wird gegen Schwarzarbeit unternommen?
Kampf gegen Schwarzarbeit Die rund 7.000 Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung haben in den letzten Jahren konsequent den Verfolgungsdruck erhöht. Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Wer ermittelt gegen Schwarzarbeit?
Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Als Ansprechpartner für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung steht Ihnen das Arbeitsgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihres zuständigen Hauptzollamts zur Verfügung.
Was darf der Zoll zu Hause?
Wo darf der Zoll durchsuchen? Die Durchsuchung kann überall dort stattfinden, wo Beweismittel aufgefunden werden können. Das sind insbesondere die Geschäftsräume, aber auch die private Wohnung beispielsweise des Geschäftsführers oder Zollbeauftragten.
Was sind die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren?
Insbesondere relevant sind zum einen Mitwirkungspflichten im Verfahren selbst sowie zum anderen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit, also die besondere Verpflichtung, für die Dauer des Asylverfahrens und teilweise darüber hinaus an einem bestimmten Ort zu verbleiben.
Warum sind Asylsuchenden nicht verpflichtet?
Es ist allerdings anerkannt, dass Asylsuchende während des Verfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet werden können, an Behörden ihres Herkunftslandes heranzutreten, weil sie mit dem Kontakt zum möglichen Verfolgungsakteur von ihrem Asylvorbringen abrücken würden. Sie sind also etwa zur Passbeschaffung nicht verpflichtet.
Was ist die Residenzpflicht von Asylsuchenden?
Diese unterscheidet sich von der Residenzpflicht darin, dass sie lediglich den Wohnort einschränkt und nicht die Bewegungsfreiheit. So können Asylsuchende auch ohne Genehmigung der Behörde den in der Wohnsitzauflage genannten Ort jederzeit ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.