Wer kann für mich Bürgen?

Bürgen können hierbei die Eltern, Freunde oder andere Privatpersonen sein. Bei der Elternbürgschaft bürgen ein Elternteil oder beide Eltern beim Vermieter für die Kinder, die eine Wohnung beziehen. Auch andere volljährige Privatpersonen mit guter Bonität können eine Bürgschaft übernehmen.

Kann man einen Bürgen austragen?

Von einer Bürgschaft kann man sich grundsätzlich nicht ohne weiteres zurücktreten. Die Bürgschaft endet, wenn die Hauptschuld entfällt. Dann besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr. Die Bürgschaft endet ebenfalls, wenn der Hauptschuldner wechselt.

Kann eine Bank Bürgen?

Bankbürgschaft: Wenn die Bank für den Schuldner bürgt. Eine Bankbürgschaft kann für Unternehmen oder Privatpersonen eine wichtige Alternative sein, um einen Kredit zu vermeiden und die Liquidität zu wahren. In diesem Fall tritt die Bank als Bürge ein. Dafür verlangt sie jedoch Sicherheiten.

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Wie kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten?

In diesem Rahmen der sog. Haushaltsgeschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Das bedeutet nun aber nicht, dass ein Ehepartner für den vom anderen Partner aufgenommenen Kredit für seine Hobbies, z. B. für den Ankauf eines Porsches, haftet.

Ist die Lebenspartnerschaft eine Ehe?

Dabei wird in den meisten Bundesländern die Lebenspartnerschaft wie eine Ehe behandelt. Für den Fall, dass mehrere Personen, z.B. Kinder, rechtlich gesehen als Verantwortliche in Frage kommen, ist in der Regel die älteste zuständig. Aber: Das „Recht zur Totenfürsorge“ ist keine zwingende Verpflichtung.

Was kann ein Ehepartner für Haushaltsgeschäfte mitverpflichten?

Haushaltsgeschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Das bedeutet nun aber nicht, dass ein Ehepartner für den vom anderen Partner aufgenommenen Kredit für seine Hobbies, z. B. für den Ankauf eines Porsches, haftet.

Wann kann der Ehegatte die Vertretung ausüben?

Vorher kann der Ehegatte die Vertretung nicht ausüben. Für eine längerfristige Vertretung wird auch zukünftig eine schriftlich erklärte Vorsorgevollmacht erforderlich sein. Ohne Vorsorgevollmacht muss nach drei Monaten durch ein Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.

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