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Wer legt Bushaltestellen fest?
Die Straßenbaulastträger, in der Regel also die Städte und Ge- meinden, sind für den Bau und den Unterhalt der Bushaltestellen zuständig.
Was bedeutet haltestellenschild?
Formal werden Haltestellen im Straßenraum mit dem Verkehrszeichen 224 StVO gekennzeichnet. Dieses Vorschriftszeichen ist ein gelber Kreis mit grünem Rand und einem Grünen H in der Mitte. Es bedeutet, dass hier eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu finden ist.
Was bedeutet das Zeichen verkehrshelfer?
Das Verkehrszeichen weist auf Personen hin, die Kindern beim sicheren Überqueren von Straßen helfen. Häufig sind diese Schülerlotsen in der Nähe von Grundschulen. Die Sicherheit der Kinder hat oberstes Gebot im Straßenverkehr. Daher muss der Fließverkehr anhalten, wenn ein Verkehrshelfer dies anzeigt.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Bushaltestelle?
Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO. Hiernach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Anbringung von Verkehrszeichen unter Abwägung der relevanten Belange nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wie kann die Erreichbarkeit von Haltestellen verbessert werden?
Wie kann die Erreichbarkeit von Haltestellen verbessert werden? Die Haltestellen sollten fußläufig erreichbar sein und möglichst nah am Verkehrsaufkommen liegen. ( EvöV 2017, 5.2.1) „Die Gehwege zum und vom ÖV-System sind kurz und ansprechend auszubilden.“
Wie ist die Ermessensentscheidung über die neue Haltestelle zu prüfen?
Bei der Ermessensentscheidung über die Verlegung einer Bushaltestelle ist zu prüfen, ob sich die neue Haltestelle für die Linienverkehrsunternehmen und die Fahrgäste als angemessener Ersatz darstellt (Kölner Haltestelle „Breslauer Platz“).
Was ist wichtig bei der Planung von Haltestellen nach Kreisverkehr?
Bei der Planung von Haltestellen nach Kreisverkehren ist darauf zu achten, dass der haltende Bus nicht den Bereich der Fußgängerquerung blockiert ( EAÖ, 5.4). Haltestellen von Hochflurfahrzeugen sollten aufgrund der von ihnen ausgehenden Trennwirkung nicht auf Plätzen eingerichtet werden ( H VÖ, 4.2.4).