Inhaltsverzeichnis
Wer muss das Aktienbuch unterzeichnen?
Einzutragen sind der Eigentümer und der Nutzniesser der Namenaktie. Kann sich der Käufer als neuer Eigentümer oder Nutzniesser ausweisen, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Eintragung ins Aktienbuch.
Ist das Aktienbuch öffentlich?
Das Aktienbuch ist nicht öffentlich, sondern nur der Gesellschaft zugänglich. Der einzelne Aktionär kann verlangen seinen eigenen Eintrag einzusehen, jedoch nicht diejenigen der weiteren Aktionäre. Namenaktien eröffnen einer AG verschiedene Möglichkeiten. Ebenso müssen Namenaktien nicht voll liberiert werden (vgl.
Welche Angaben muss ein Aktienzertifikat enthalten?
Ihr Aktienzertifikat muss die Angaben über den Nennwert der verbrieften Aktien enthalten ( Art. 622 Abs. 4 OR ). Der Nennwert einer Aktie muss mindestens CHF 0,01 betragen. Die Angabe über den Nennwert gibt Informationen über den Aktionär wieder.
Was ist wichtig beim Austausch von Aktienzertifikaten?
Achtung beim Austausch: Die Aktienzertifikate müssen nicht vernichtet, sondern entwertet werden. Insbesondere für Eigentümer von Aktienzertifikaten über Namenaktien ist es wichtig, das alte Aktienzertifikat zu bewahren. Der Aktionär muss eine lückenlose Übertragungskette (Indossamentenkette) nachweisen können.
Wie trägt die Gesellschaft die persönlichen Daten des neuen Aktionärs ein?
Die Gesellschaft trägt die persönlichen Daten des neuen Aktionärs in das Aktienbuch oder Aktienregister ein. Bei Das-aktienregister.ch können Sie diese Daten im Aktienbuch online verfassen. Erstellen Sie Ihr Aktienbuch online und laden Sie sich sofort Ihre PDF Aktienzertifikate in nur 5 Minuten herunter.
Wie viele Aktien hat eine Muster-AG ausgegeben?
Eine Muster-AG hat 100 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 10 ausgegeben. Der Aktionär A erwirbt bei der Muster-AG ein Aktienzertifikat über die Aktien Nr. 10 bis 20. Die Muster-AG hat bis jetzt 4 Aktienzertifikate ausgestellt.