Wer muss die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zahlen?

Als Vermieter müssen Sie einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn der Mieter neben der monatlichen Miete auch Nebenkosten-Vorauszahlungen leistet. Diese Pflicht ergibt sich aus § 556 BGB. Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in § 2 geregelt.

Ist das Erstellen der Nebenkostenabrechnung Umlagefähig?

Während die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können, sind die Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten) nicht umlagefähig!

Wo kann ich eine Nebenkostenabrechnung erstellen lassen?

Wenn Sie lieber jemanden beauftragen, um die Nebenkostenabrechnung erstellen zu lassen, sollten Sie sich an eine Hausverwaltung wenden. Je nachdem, welche Hausverwaltung Sie konsultieren, kostet es zwischen 60,00 bis 120,00 Euro pro Wohneinheit, wenn Sie die Betriebskostenabrechnung erstellen lassen.

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Wie kann der Vermieter Mahnkosten verlangen?

Wenn Sie schon im Verzug waren (gesetzte, ausreichende Frist zur Vornahme der Zahlung wurde versäumt), so kann der Vermieter versuchen, nachzuweisen, dass ihm konkrete Mahnkosten entstanden sind und diese als Schadenersatz verlangen. Meist wird es sich aber um Verwaltungskosten handeln, die sowieso entstehen.

Wann kann der Vermieter die Miete Abbuchen?

Der Vermieter kann die Miete also frühestens ab dem 1. Werktag eines Monats vom Konto abbuchen. Sie müssen für ausreichende Kontendeckung sorgen. Solange dies der Fall ist, kommen sie nicht in Verzug. Zieht ihr Vermieter die Miete nicht, zu spät oder nicht in der richtigen Höhe ein, ist das nicht ihr verschulden. (AG Köln WuM 82, 251 LS)

Kann der Vermieter die Miete erhöhen?

Ihr Vermieter möchte die Miete erhöhen, sie reagieren nicht auf das Schreiben. Der Vermieter darf dies nicht als Zustimmung interpretieren und die Höhe des Lastschrifteinzugs auf die verlangte Miete ändern. ( LG Stuttgart, Urteil v. 26.10.2011, 13 S 41/11)

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Ist der Vermieter frei von dem Nachweis?

WICHTIG: Es muss ausdrücklich in der mietvertraglichen Regelung stehen, dass dem Mieter der Nachweis freisteht, dass die Kosten des Vermieters tatsächlich geringer gewesen sind.