Wer muss für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen?

Zunächst greift Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da steht so kurz wie klar: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist.

Wer muss bei einer Beerdigung zahlen?

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. “ Somit müssen die Erben einer verstorbenen Person für die Kosten ihrer Beerdigung aufkommen. Die Kostentragungspflicht richtet sich dabei nach der gesetzlichen Erbfolge, wonach die direkten Verwandten zuerst bedacht werden.

Wie zahlt der Verstorbene seine Beerdigung?

Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist. „Auch enterbte Angehörige, die nur Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil haben, bezahlen die Beerdigung indirekt mit“, erklärt Hubertus Rohlfing, Fachanwalt für Erbrecht in der Hammer Kanzlei Kahlert-Padberg.

LESEN:   Wie verdient Lieferando sein Geld?

Wer ist Erbe der Beerdigung?

Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Erben vorhanden sind. Denn diese müssen vorrangig für die Kosten der Beerdigung aufkommen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 1968 BGB. Wer Erbe ist, richtet sich nach dem Testament des Verstorbenen beziehungsweise einer anderen letztwilligen Verfügung.

Wer trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers?

Da steht so kurz wie klar: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Im Ergebnis zahlt der Verstorbene seine Beerdigung also eigentlich selbst – und den Erben bleibt das, was danach noch übrig ist.

Was sind typische Beispiele für eine Beerdigung?

Typische Beispiele sind etwa der Tod durch eine unerlaubte Handlung wie die schuldhafte Verursachung eines Verkehrsunfalls bzw. die Begehung einer Straftat wie einer fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Tötung. Hierauf sollten Sie achten, wenn Sie etwa als Erbe die Kosten für eine Beerdigung getragen haben.