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Wer trägt die Kosten für ein notaranderkonto?
Die Gebühren für ein Notaranderkonto werden mit den Notarkosten an den Käufer übermittelt und gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes berechnet. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Käufer und Verkäufer die Kosten für ein solches Konto auch teilen, allerdings muss dies vorab vertraglich festgehalten werden.
Wer hat Zugriff auf ein Treuhandkonto?
Der Treuhänder verwaltet also das Vermögen des Treugebers. Er hat dabei die Verfügungsberechtigung für das Konto. Auch hat er als Einziger Zugriff darauf; er muss dabei allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten. Bei Missachtung drohen ihm andernfalls juristische Konsequenzen.
Was kann ein Treuhänder sein?
Ein Treuhänder kann jeder willige und fähige Erwachsene sowie eine Organisation wie eine Anwaltskanzlei, eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft sein. Darüber hinaus enthalten viele Trusts den Namen eines oder mehrerer Nachfolgetreuhänder, die für die Verwaltung des Trusts verantwortlich sind, wenn der ursprüngliche Trustee zurücktritt]
Welche Treuhänder verwaltet man?
Jemand muss die Verantwortung übernehmen, um das gesamte Eigentum des Vertrauens zu verwalten. Unabhängig davon, ob das Trust Investments, Immobilien oder irgendetwas anderes besitzt, ist die Person, die es verwaltet, als Treuhänder bekannt. Treuhänder sind den Offizieren einer Gesellschaft sehr ähnlich.
Was ist ein Treuhandvertrag zugrunde?
Liegt seiner Tätigkeit ein Treuhandvertrag zugrunde, ist der Treuhänder nach Recht und Gesetz verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über das Treuegut zu führen und die Rechnungslegung zu gewährleisten, siehe dazu auch § 259 BGB. Außerdem gehört es zu seinen Pflichten, eine gesonderte Verwaltung des Treueguts sicherzustellen.
Ist der Treuhänder haftbar?
Dem Treugeber gegenüber ist der Treuhänder haftbar. Vorsätzliche aber auch fahrlässige Verstöße werden nach § 276 BGB geahndet. Auch wenn er nicht persönlich, sondern einer seiner Erfüllungsgehilfen verantwortlich war, wird der Treuhänder zur Rechenschaft gezogen, § 278 BGB.