Wer trägt die Reisekosten beim Vorstellungsgespräch?

Lädt ein Arbeitgeber Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, ist er grundsätzlich zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet. Bewerber haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für ein Vorstellungsgespräch anfallen. Hierzu gehören neben den Fahrtkosten auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Wer übernimmt Reisekosten?

Wer zahlt die Reisekosten? Die Reisekosten trägt üblicherweise der Arbeitgeber. Sie werden von ihm als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt.

Wer trägt Vorstellungskosten?

Die Kosten für das Vorstellungsgespräch trägt nach allgemeiner Auffassung gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Arbeitgeber, wenn er einen Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat. Er muß dem Bewerber dann alle Aufwendungen ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Welche Reisekosten werden vom Arbeitgeber erstattet?

A. Reisekosten werden vom Arbeitgeber erstattet. Erstattet der Arbeitgeber die verauslagten Reisekosten des Arbeitnehmers, kann die Erstattung über die tatsächlichen und/ oder Pauschalbeträge erfolgen.

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Welche Reisekosten werden steuerfrei erstattet?

Abziehbare Reisekosten bzw. Reisekosten, die steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet werden können, liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind ( R 9.4 LStR ).

Wie kann man die Erstattung der verschiedenen Reisekosten angeben?

Die folgende Tabelle gibt eine gute Übersicht über die Erstattung der verschiedenen Reisekosten. Verweigert der Arbeitgeber die Erstattung von Reisekosten, so kann der Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen Reisekosten oder die Reisekostenpauschalen bei den Werbungskosten in seiner privaten Steuererklärung angeben.

Welche Reisekosten sind steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet?

Reisekosten, die steuerfrei mit der Lohnabrechnung erstattet werden können, liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte veranlasst sind ( R 9.4 LStR ).