Inhaltsverzeichnis
Wer unterliegt der EST?
Zusammenfassung. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt 7 Einkunftsarten. Hierzu gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte.
Wer darf die Steuern erheben?
So regelt Artikel 105 des Grundgesetzes, wer über die Erhebung von Steuern zu bestimmen hat. Damit ist die sogenannte Gesetzgebungskompetenz festgelegt. Bei vielen Steuerarten hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, etwa bei der Kfz-Steuer, der Tabaksteuer oder dem Solidaritätszuschlag.
Welche steuerbaren Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Wie wird die Einkommensteuer ermittelt?
Auf Grund dieser Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbständigen Einkünfte miteinbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
Welche Einkünfte sind zur Einkommensteuer verpflichtet?
Zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet sind außerdem Erwerbstätige, die mehreren Arbeitsverhältnissen nachgehen. Wer regelmäßig Lohn oder Gehalt bezieht, verfügt möglicherweise noch über weitere Einkünfte, für die er Steuern zu zahlen hat. Das EStG (§ 2 Abs. 1) kennt die folgenden sieben Einkunftsarten:
Wie kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung?
Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbständigen Einkünfte miteinbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe Arbeitnehmerveranlagung ).
Wie wird die Einkommensteuer festgesetzt?
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt ( § 39 Abs 1 EStG ). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.