Wie ändert man den Namen einer Firma?

Die Ummeldung beim Gewerbeamt kostet zwischen 20 und 30 Euro; ist zur Änderung des Firmennamens auch eine Änderung im Handelsregister notwendig, kommen daneben weitere Kosten in Form von Bearbeitungsgebühren und / oder Notarkosten auf Sie zu.

Wie geschieht die Firmierung?

Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 HGB ist die Firma bzw. der Firmenname der Name, mit dem, der oder eben die Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten und Unterschrift(n) leisten. Nur ein Kaufmann ist dazu berechtigt, aber auch dazu verpflichtet, seine Firma unter einem Firmennamen (Firmierung) zu führen.

Wie können sie ihren Namen ändern?

Sie können Ihren Namen auf dem Bildschirm Kontoeinstellungen ändern. Wenn Sie den Namen ändern möchten, der beim Senden von E-Mails angezeigt wird, aktualisieren Sie das Feld Ihr Name. Sofern Sie keines der anderen Felder speziell ändern müssen, können Sie die Standardwerte an Ort und Stelle lassen.

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Was benötigen sie für die Änderung ihres Firmennamens?

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler benötigen Sie für die Änderung Ihres Firmennamens nichts weiter als die Umstellung auf den neuen Firmennamen. Ist Ihr Unternehmen eine Gesellschaft, sieht das schon wieder anders aus – gerade für eine GmbH ist es aus rechtlichen Gründen nicht so einfach, den Firmennamen zu ändern (siehe oben).

Wie kann sich eine Änderung des Firmennamens ergeben?

Im wirtschaftlichen Alltag kann sich dennoch die Notwendigkeit einer Änderung ergeben. Ein Grund für die Änderung des Firmennamens ist zum Beispiel die Weiterentwicklung des Unternehmens. Diese kann dann dazu führen, dass sich die Ausrichtung bzw. der Schwerpunkt des Unternehmens ändert und der einst gewählte Firmenname nicht mehr passend ist.

Welche Firmennamen sind in der GmbH eingetragen?

Die GmbH ist mit dem gewählten Firmennamen bzw. der individuellen Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Der Firmenname wurde dazu (im Regelfall bei der Gründung der GmbH) im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gem. §§ 48ff. des GmbH-Gesetzes (kurz: GmbHG) beschlossen und ist im Gesellschaftsvertrag festgehalten.

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