Wie dürfen Anwälte für sich und ihre Kanzlei werben?

Grundsätzlich dürfen Anwälte für sich und ihre Kanzlei werben, u. a. hiermit: Rechtsanwälte können über ihre eigene Person und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen in sachlicher und berufsbezogener Weise informieren. Es ist ihnen erlaubt, das Rechtsgebiet als Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt anzugeben.

Ist die Werbung für Anwälte zulässig?

Werbung für Anwälte ist also – auch in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 BORA – grundsätzlich zulässig. Als Faustregel gilt es zu beachten, dass die Werbung als Anwalt unbedingt ist. Nur wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen und es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann eine Werbemaßnahme im Einzelfall unzulässig sein.

Wie kann ich eine Kanzlei erfolgreich führen?

Um heute eine Kanzlei wirtschaftlich erfolgreich zu führen, gilt es, gezielte Werbemaßnahmen einzusetzen. Der niedergelassene Anwalt muss sich mit seiner Expertise präsentieren und positionieren, sodass Ratsuchende ihn finden können. Als Kanzlei Werbung zu platzieren war – genauso wie für Anwälte – früher verboten.

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Wie können Rechtsanwälte über ihre eigene Person informieren?

Rechtsanwälte können über ihre eigene Person und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen in sachlicher und berufsbezogener Weise informieren. Es ist ihnen erlaubt, das Rechtsgebiet als Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt anzugeben. Auf Mandanten darf hingewiesen werden, wenn diese ausdrücklich dazu eingewilligt haben.

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Was ist das generelle Werbeverbot für Anwälte?

Das generelle Werbeverbot für Anwälte wurde 1987 abgeschafft. Dennoch besteht bis heute in der Anwaltschaft eine gewisse Unsicherheit darüber, inwiefern Werbung für Anwälte rechtlich überhaupt zulässig ist. Laut § 43 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gilt für jeden Anwalt: