Inhaltsverzeichnis
Wie Erben nicht adoptierte Kinder?
Stiefkinder werden vom Gesetz – zumindest was das gesetzliche Erbrecht betrifft – nicht genauso behandelt wie leibliche Kinder. Sollen die Stiefkinder trotzdem erben, muss unbedingt ein Testament/Erbvertrag gemacht werden. Sonst erbt das Stiefkind nichts.
Können nicht leibliche Kinder Erben?
Da es keine Blutsverwandtschaft zwischen dem Erblasser und dem Stiefkind gibt, sind Stiefkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen. Dabei ist für das Erbrecht unerheblich, ob es eine enge emotionale Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem nicht-leiblichen Kind gab.
Sind adoptierte Kinder?
Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern vollkommen gleichgestellt. Die gesetzliche Erbfolge behandelt Adoptivkinder so, als wären sie leibliche Kinder. Das bedeutet: Nach der Adoption erben die Adoptivkinder von den Adoptiveltern. Als Kinder nehmen sie den vordersten Platz beim Erben ein.
Was schließt ein Kind von der Erbfolge aus?
Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (also die Enkel, Urenkel) von der Erbfolge aus.
Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben?
Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über. Nichteheliche Kinder, die nach dem 1.
Was ist das gesetzliche Erbrecht von Kindern?
Zwei Kinder bekommen also grundsätzlich jeweils 50\% des Nachlasses, drei Kinder sind zu je ⅓ Miterben usw. Das gesetzliche Erbrecht von Kindern wird allerdings durch einen am Todestag noch lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers tangiert.
Wie kommt die gesetzlichen Erbfolge zum Zuge?
Enkel kommen bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich aber auch immer dann zum Zuge, wenn ihr eigenes Elternteil als Kind des Erblassers vorverstorben ist. Auf die eigenen Kinder geht dann das gesetzliche Erbrecht des vorverstorbenen Kindes des Erblassers über.