Wie erfolgt die Lohnfortzahlung im Minijob?

Bei der Lohnfortzahlung im Minijob erfolgt die Berechnung wie bei Vollzeitstellen. Geht es um die Berechnung, ist der Durchschnittslohn für die Entgeltfortzahlung oft maßgebend.

Was ist die gesetzliche Grundlage für gültige Löhne?

Für 42 Tage pro Kalenderjahr sind Arbeitgeber dann verpflichtet, gültige Löhne auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (kurz: Entgeltfortzahlungsgesetz oder auch EntgFG).

Wann erfolgt die Erstattung durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Berechnung der Erstattung durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt ausschließlich für die Tage, an denen ohne Erkrankung gearbeitet worden wäre. Ist für einen oder mehrere Tage eine rechtmäßige Arbeitszeitverlegung angesetzt, etwa durch Kurzarbeit oder Betriebsstilllegung, entfällt für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung.

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Wie verändert sich die Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern?

Die Entgeltfortzahlung verändert sich zudem, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen bzw. 42 Tage im Kalenderjahr erkranken. Ab dem ersten Tag der siebten Woche zahlen Arbeitgeber nicht mehr selbst. Dann erhalten Betroffene Krankengeld über ihre Krankenkasse.

Wie ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit zur Berechnung?

Damit die Lohnfortzahlung bei Krankheit zur Berechnung steht, müssen Arbeitnehmer auch ihre Meldepflicht erfüllen. So sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass sie arbeitsunfähig sind.

Wann hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

“Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.”

Wer hat vor Beginn der Erwerbslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Bestand vor Beginn der Erwerbslosigkeit nicht mindestens an 150 Tagen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre ausgedehnt. Wurde auch innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mindestens an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt bezogen, wird ein fiktives Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt.

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