Wie erfolgt eine Verfassungsbeschwerde?

Im Fall einer Verfassungsbeschwerde kann eine Kammer die Annahme zur Entscheidung ohne Begründung ablehnen. Im Fall einer Verfassungsbeschwerde bedarf es für die Feststellung eines Verfassungsverstoßes einer einfachen Mehrheit im Senat. Da jeder Senat aus acht Mitgliedern besteht, ist in Abstimmungen ein Patt möglich.

Was prüft die Verfassungsbeschwerde?

Wichtig ist, dass bei der Begründetheit einer Urteilsverfassungsbeschwerde nur geprüft wird, ob das dem letztinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Gesetz grundrechtskonform ist und ob die konkrete Anwendung des Gesetzes gegen die Verfassung verstößt.

Wie kann eine Aufzeichnungspflicht erfüllt werden?

Die Aufzeichnungspflicht kann auch in der Weise erfüllt werden, dass die Belege in einer geordneten Form abgelegt werden. Einem Erwerber ist über jeden aufzeichnungspflichtigen Warenausgang ein Beleg zu erteilen, der die oben genannten Angaben enthält. Diesem Belegzwang wird durch die Erteilung einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG Genüge getan.

Was sind die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten?

Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach sonstigen Vorschriften. In einer Vielzahl außersteuerlicher Gesetze und Rechtsverordnungen sind Pflichten zur Führung bestimmter Bücher und Aufzeichnungen vorgesehen, die als sog. abgeleitete Aufzeichnungspflichten auch für die Besteuerung zu erfüllen sind.

LESEN:   Wie probiert man Weisswein?

Wie können Unternehmer die Aufzeichnungen erfüllen?

Buchführungspflichtige Unternehmer können die Aufzeichnungen auch im Rahmen der Buchführungspflicht erfüllen. Ein besonderes Warenausgangsbuch muss dann nicht geführt werden. Die Aufzeichnungspflicht kann auch in der Weise erfüllt werden, dass die Belege in einer geordneten Form abgelegt werden.

Was ist ein aufzeichnungspflichtiger Warenausgang?

Einem Erwerber ist über jeden aufzeichnungspflichtigen Warenausgang ein Beleg zu erteilen, der die oben genannten Angaben enthält. Diesem Belegzwang wird durch die Erteilung einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG Genüge getan. Die Erleichterungen des § 14 Abs. 6 UStG gelten auch für § 144 AO.