Wie funktioniert eine Umgemeindung?

Im Gegensatz zur Eingemeindung, bei der eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet in einer anderen Gemeinde aufgeht, bleiben bei der Umgemeindung die beteiligten Gemeinden bestehen; lediglich ein Teil des Gemeindegebietes wechselt seine Zugehörigkeit. …

Wie wird man Mitglied einer Kirche?

Mitglied der christlichen Gemeinschaft wird man durch die Taufe. Die Taufe gilt ein Leben lang und erlischt auch durch einen etwaigen Kirchenaustritt nicht wieder. Bereits getaufte Aufnahmewillige werden bei Wiedereintritt daher auch nicht erneut getauft.

Was macht ein gemeindekirchenrat?

Im Gemeindekirchenrat (GKR) beraten die Ältesten zusammen mit ihren Pfarrerinnen und Pfarrern über die Inhalte und die Verkündigung des christlichen Glaubens: Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht, Diakonie, Arbeit für und mit Menschen – eben alles, was die Evangelische Kirche ausmacht.

Wie besteht die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes?

Die Kirchensteuerpflicht besteht weiterhin gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Der Kirchengemeinderat der gewählten Kirchengemeinde ist zuständig für Entscheidungen, die die Mitgliedschaft und das Wahlrecht des Gemeindegliedes betreffen.

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Kann ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland aufnehmen?

Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen, auch dann, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt.

Was ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde?

«Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.» Was Wohnsitz genau heisst, da hilft das Zivilgesetzbuch (ZGB) weiter: Dieser befinde sich an jenem Ort, wo sich eine Person mit «der Absicht dauernden Verbleibens» aufhalte.

Wie entscheidet der Kirchengemeinderat über die Einräumung der kirchlichen Einrichtungen?

Der Kirchengemeinderat entscheidet über die Einräumung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen für andere als die nach der allgemeinen oder örtlichen Ordnung vorgesehenen Zwecke. Für Zwecke, die den Interessen der Landeskirche zuwider sind, dürfen die Gebäude nicht eingeräumt werden.