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Wie hoch darf eine Treppe ohne Podest sein?
Laut DIN 18065 Gebäudetreppen muss bei notwendigen Treppen außer in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen nach spätestens 18 Steigungen eine Podestfläche den Treppenlauf unterbrechen.
Wie steil dürfen Treppen sein?
Für eine herkömmliche Treppe darf nach der DIN 18065 der Neigungswinkel nicht größer als 41° sein. Bei einer Keller- und Bodentreppe darf er nicht 45° betragen. Bei Leiter- und Steiltreppen ist ein Neigungswinkel bis zu 75° erlaubt.
Wie hoch darf eine setzstufe sein?
Sie legt außerdem ein bestimmtes Spektrum von Neigungen fest: In Wohnungen muss die Höhe der Setzstufen zwischen 14 und 20 cm liegen, die Breite der Trittstufen zwischen 23 und 37 cm. Für sonstige Gebäude ist die Steigung auf 14 bis 19 cm beschränkt, der Auftritt auf 26 bis 37 cm.
Wie ist die Steigung von Treppen geregelt?
Wer beispielsweise eine bequeme Treppe bauen will, der ist mit einem Steigungsverhältnis von 19/27 gut bedient. Das Steigungsverhältnis von Treppen ist auch in der DIN 18065 geregelt. In der DIN 18065 werden die Mindest und Höchstmaße für die Auftrittsbreite und die Stufenhöhe (Steigung) angegeben.
Was ist die Planungsgrundlage für eine Treppe?
Planungsgrundlage für jede Treppe ist das auf der Anatomie des Menschen beruhende Steigungsverhältnis. Ihm liegt die mittlere Schrittlänge einer erwachsenen Person zugrunde, die in der DIN 18065 Gebäudetreppen mit 590 bis 650 mm angegeben ist.
Was sind die Mindestmaße für eine Treppe?
Die Mindestmaße hängen von der Bauart, der Anzahl der Wohnungen und von der Nutzung des Gebäudes (Wohngebäude oder öffentlich genutztes Gebäude) ab. Bei einer baurechtlich notwendigen Treppe in einem Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen darf die Steigung bis zu 20 cm und der Auftritt minimal 23 cm betragen.
Wie hoch ist die Steigung einer Treppenstufe in einem Wohnhaus?
Beide Regeln werden mit einem Steigungsverhältnis von 170 mm Steigungshöhe zu 290 mm Stufentiefe erfüllt. Der Auftritt gibt die Tiefe der Treppenstufe an. Die zulässigen Werte liegen zwischen 230 und 370 mm bei baurechtlich notwendigen Treppen in Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen.