Wie hoch ist der Freibetrag für Enkel beim Erben?
Leben diese noch, gilt für die Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro. Die Freibeträge für die Urenkel oder auch für Eltern, die von ihren Kindern erben, liegen bei 100.000 Euro, für alle übrigen Erben auch ohne Verwandtschaftsverhältnis bei 20.000 Euro.
Wie viel darf ich Erben?
Grundregel: „Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München. So kann der Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, jedes (Stief-)Kind bis zu 400.000 Euro.
Wie profitiert der überlebende Ehepartner der Erbschaftsteuer?
Von den Steuererleichterungen bei der Erbschaftsteuer profitiert vor allem der überlebende Ehepartner des Erblassers. Aufgrund zahlreicher Spezialvorschriften im Steuerrecht entgeht der überlebende Ehepartner der Erbschaftsteuer oftmals zur Gänze. Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro
Wie hoch ist die gesetzliche Erbquote des Ehepartners?
Neben vorhandenen Kindern des Erblassers beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehepartners danach zum Beispiel insgesamt ½. Den erbrechtlichen Zugewinnausgleich erhält der Ehepartner unabhängig von der Frage, ob in der Ehe überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde und wie hoch dieser Zugewinn war.
Ist der Erwerb des überlebenden Ehepartners steuerfrei?
Bleibt sein Erbe, ein zu seinen Gunsten ausgesetztes Vermächtnis oder sein Pflichtteil wertmäßig unter dieser Marke von einer halben Million Euro, dann muss der überlebende Ehepartner keine Erbschaftsteuer bezahlen. Bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro bleibt der Erwerb des überlebenden Ehepartners also immer steuerfrei.
Welche Viertel der Erbschaft steht dem überlebenden Ehepartner zu?
Ein weiteres Viertel der Erbschaft steht dem überlebenden Ehepartner nach § 1931 Abs. 3 i.V.m. 1371 BGB als pauschaler Zugewinnausgleich zu. Wie wirkt sich das Erbrecht des Ehegatten auf die Erbschaftsteuer aus? Wie jeder andere Erbe, unterliegt auch der erbende Ehegatte mit seiner Erbschaft der Erbschaftsteuerpflicht.