Wie hoch ist die Erstattung für den Arbeitgeber bei Krankheit vom Arbeitnehmer?

Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen auf Antrag aus der Umlage zwischen 40 \% und 80 \% der Aufwendungen. Es handelt sich also um eine Entgeltfortzahlungsversicherung für kleinere Arbeitgeber.

Wie hoch ist die U2 Erstattung?

Den Antrag auf Erstattung U2 übermitteln Sie über Ihr Abrechnungsprogramm oder sv.net, nachdem Sie das Entgelt an die Beschäftigte fortgezahlt haben. Sie erhalten den Mutterschutzlohn von uns auf Antrag zu 100 Prozent während der Zeit des Beschäftigungsverbots erstattet.

Welche Entgelte sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind nur die Entgelte, die Sie im Krankheitsfall oder aufgrund einer Rehabilitation Ihres Mitarbeiters fortgezahlt haben. Die Erstattung beträgt 80 Prozent der Aufwendungen aus Anlass der Krankheit, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung nicht

Welche Aufwendungen sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Sie als Arbeitgeber im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, um den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

LESEN:   Wie schreibt man 3 monatige?

Kann die Krankenkasse die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ablehnen?

Die Krankenkasse kann die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ablehnen, wenn der Arbeitgeber im Erstattungsantrag nicht alle erforderlichen Angaben übermittelt (§ 4 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz).

Was ist die Rechtsgrundlage für eine erstattungsfähige Entgeltfortzahlung?

Die Rechtsgrundlage für eine erstattungsfähige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich aus den §§ 3 und 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, das Entgelt von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen (§ 3 Absatz 1 EntgFG).