Wie ist der Ferienanspruch in Einzelarbeitsverträgen bestimmt?

In Gesamtarbeitsverträgen und in Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmer ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt. In gewissen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen, können die Ferien gekürzt werden (Art. 329b OR). Zeitpunkt und Dauer – Der Chef bestimmt?

Warum muss der Arbeitgeber den Ferienbezug anordnen?

Der Arbeitgeber muss daher den Ferienbezug anordnen, will er exorbitante Ferienguthaben verhindern. Hingegen ist zu beachten, dass der Anspruch auf Ferien nach 5 Jahren verjährt. Dabei sind Ferien, die bezogen werden, mit dem ältesten Ferienanspruch zu verrechnen. Grundsätzlich ist vom Erholungszweck der Ferien auszugehen.

Welche Informationspflichten dürfen bei Fernabsatzgeschäften auferlegt werden?

Den Anbietern von Fernabsatzgeschäften werden umfangreiche Informationspflichten auferlegt (z.B. über den Sitz des Unternehmens, die Anschrift, den Gesamtpreis, die Versandkosten, das Widerrufsrecht ). Im Kleingedruckten dürfen die gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten sowie das Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden.

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Welche Ausnahmen gelten für das Fernabsatzrecht?

§ 312 Abs. 2 BGB sieht insbesondere folgende Ausnahmen vor, auf die das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet: Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden; Verträge über Reiseleistungen (z.B. Buchung einer Pauschalreise), weil hier ein besonderer Schutz über das Reiserecht in §§ 651a ff. BGB besteht;

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Wie wird die zeitliche Lage der Ferien festgelegt?

Häufig wird die zeitliche Lage der Ferien einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt, z.B. indem der Arbeitnehmer seine Ferien Anfang Jahr anmeldet und der Arbeitgeber sie genehmigt.

Wie handhabt ein Unternehmen die Anwesenheiten seiner Mitarbeiter?

Jedes Unternehmen handhabt unterschiedlich, wie es die Anwesenheiten seiner Angestellten überprüft. Egal, ob flexible Arbeitszeitmodelle oder feste Arbeitszeiten für jedermann – Arbeitgeber stellen selbst sicher, dass die Mitarbeiter die Vereinbarungen einhalten. Auch das Arbeitszeitgesetz obliegt der Überprüfung durch den Chef.