Wie ist die Geschäftsführung und die Haftung gesetzlich geregelt?

Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft im Innenverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er bei der Ausübung seiner Geschäftsführer-Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet hat.

Ist das Privatvermögen der Gesellschafter unter allen Umständen vor dem Zugriff von Gläubigern der GmbH sicher?

Im Grundsatz ist das richtig, wie § 13 Abs. 2 GmbHG klarstellt. Es gibt aber Situationen, die einen Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschafter erlauben. Mit diesem Risiko muss in der Regel nicht gerechnet werden, dennoch sollten Gesellschafter einer GmbH einen Überblick über diese Thematik haben.

Wie ist die Geschäftsführung gesetzlich geregelt?

Nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person kann Geschäftsführer werden. Sowohl Gesellschafter als auch andere Personen kommen für das Amt in Frage. Auch Ausländer können zum Geschäftsführer bestellt werden. Geschäftsführer müssen in der Regel keine besonderen Qualifikationen haben.

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Wie ist eine Trennung von einem Geschäftsführer möglich?

Beschreiben Sie exemplarisch, bei welchen Vorfällen eine Trennung von einem Geschäftsführer möglich ist. Zum Beispiel, wenn er sich strafbar gemacht hat, nachweislich Firmengelder veruntreut oder gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Kann man sich selbstständig machen ohne Eigenkapital?

Banken wie beispielsweise die KfW-Bank oder die Bürgschaftsbank bieten mit Startgeldern, Förderprogrammen und Bürgschaften die Möglichkeit, sich auch ohne Eigenkapital selbstständig zu machen.

Ist die Existenzgründung ohne Eigenkapital möglich?

Mit Franchising wird Gründungsinteressierten die Existenzgründung ohne Eigenkapital ermöglicht. Immer mehr Anbieter erkennen, dass der Zugang zu einer erfolgreichen Franchisepartnerschaft von persönlichen Fähigkeiten und nicht vom finanziellen Hintergrund abhängig ist.

Wer erwirbt ein Unternehmen?

Wer ein Unternehmen erwirbt, kann von der in § 22 HGB normierten Möglichkeit Gebrauch machen, und die bisherige Firma fortführen, sich also den Grundsatz der Firmenbeständigkeit zunutze machen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Veräußerers vorliegt.