Wie kann der Geschäftsführer einer GmbH mit den übertragungsbeschränkungen befasst sein?

Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch mit den Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungen) nach § 15 V GmbHG befasst sein. Zum Teil sehen Gesellschaftsverträge einer GmbH vor, dass für die Übertragung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Geschäftsführung der GmbH erforderlich ist.

Was sind gesetzliche Veräußerungsbeschränkungen?

Hier sind gesetzliche Veräußerungsbeschränkungen vorgesehen. Nach der wohl herrschenden Meinung in der Literatur verstößt die Abtretung an Berufsfremde, also Personen, die beispielsweise nicht Rechtsanwälte oder Steuerberater sind, gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB und ist daher unwirksam. 9

Ist der Versicherungsnehmer ausgetauscht?

Es gelten insoweit jedoch die allgemeinen Grundsätze zum Vertragsrecht, weshalb die Möglichkeit besteht, dass der Versicherungsnehmer ausgetauscht werden kann. Der Versicherer ist hingegen diejenige (natürliche oder juristische) Person, die dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gewährleistet.

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Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls?

Häufig liegen sie aber dergestalt vor, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen oder er dem Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall informieren muss. Der Versicherungsnehmer hat aber auch Rechte, die nur ihm zustehen.

Welche GmbH-Geschäftsanteile sind frei veräußerlich?

GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich nicht nur frei veräußerlich, sondern gemäß § 15 I GmbHG auch vererblich. Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH, werden die Erben Gesellschafter der GmbH. Dabei geht der GmbH-Geschäftsanteil des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über.

Ist die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht erfasst?

Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung wird nicht von § 37b EStG erfasst. Hier folgte die Finanzverwaltung der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 16.10.2013 – VI R 52/11) nur teilweise. Nach dessen Meinung bezog sich § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Wie ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden möglich?

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Sie stellt im ersten Absatz klar, dass GmbH-Geschäftsanteile im Grundsatz frei übertragbar sind, also insbesondere veräußert und vererbt werden können. § 15 III GmbHG regelt, dass die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden nur möglich ist, wenn das dingliche Abtretungsgeschäft notariell beurkundet wird.