Wie können Steuerberater den Vorwurf der Steuerhinterziehung nachweisen?

Steuerberater können dem Vorwurf der Täterschaft der Steuerhinterziehung, der Beihilfe oder der Mittäterschaft ausgesetzt werden. Ermittlungsbehörden müssen den Vorsatz (wissentliches Verhalten) des Beraters nachweisen. § 370 AO regelt die Steuerhinterziehung, § 27 StGB die Beihilfe und § 25 Abs. 2 StGB die Mittäterschaft.

Was nutzt das Finanzamt zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung?

Zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung nutzt das Finanzamt eine Reihe von Informationsquellen, die sich nicht auf „Daten-CDs“ aus bekannten Steueroasen, wie zum Beispiel der Schweiz, Luxemburg oder Liechtenstein, beschränken. Welche Möglichkeiten die Steuerfahndung dabei hat, ist den meisten Steuersündern nicht bewusst.

Was gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung?

Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ferner, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will.

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Was ist der Taterfolg der Steuerhinterziehung?

Der Taterfolg der Steuerhinterziehung liegt darin, dass die Steuer nicht in voller Höhe, gar nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurde. Die Höhe der verkürzten Steuer bemisst sich nach einem Soll-/Ist Vergleich. Maßgeblich ist die Höhe der verkürzten Steuer vor allem für das Strafmaß.

Was ist eine Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung (vorsätzliche Tat) des Mandanten; lag dagegen beim Mandanten lediglich ein Versehen oder Leichtfertigkeit (grobe Schlamperei) vor, scheitert auch der Beihilfe-Vorwurf, da es keine Beihilfe zu einer fahrlässigen oder leichtfertigen Tat gibt;

Was sind Steuerberater und angestellte Buchhalter?

Steuerberater und angestellte Buchhalter gehören zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, wenn es um Steuerhinterziehung in Unternehmen geht. Bei einem Steuerberater genügt laut Steuerstrafrecht schon die reine Mitwisserschaft, um sich der Beihilfe schuldig zu machen.

Wie kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegen?

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann durch aktives Handeln (z.B. Angabe von zu hohen Werbungskosten in der Steuererklärung) oder durch Unterlassung (z.B. Verschweigen von hohen Geldgeschenken) vorliegen, soweit daraus eine Steuerkürzung oder ein Steuervorteil eintritt.

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