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Wie lang ist die Arbeitszeit eines Vertragszahnarztes in einer Zweigpraxis?
Die Arbeitszeit eines Zahnarztes, der in einer Zweigpraxis angestellt ist, kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis. Für den Betrieb einer Zweigpraxis im eigenen KZV-Bezirk benötigt der Vertragszahnarzt die vorherige Genehmigung der KZV.
Was sind rechtliche Eckpunkte bei einem Zahnarzt?
Grundsätzlich sollten folgende rechtliche Eckpunkte einem Zahnarzt bekannt sein. Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Patienten und dem Praxisinhaber zustande. Somit kann der Patient einen eventuellen Haftungsanspruch aus diesem Behandlungsvertrag gem. § 611 BGB i.V.m. § 280 BGB nur gegen den Praxisinhaber geltend machen.
Was sind die Kosten für einen Assistenzzahnarzt?
In ihren Aufnahmeanträgen gibt es meist einen Passus, nach dem man bestätigt, eine eigene Berufshaftpflicht zu haben. Als Zahnärzteverband empfehlen wir Ihnen stets eine eigene Berufshaftpflicht abzuschließen, um finanzielle Schäden zu vermeiden. Die Kosten für einen Assistenzzahnarzt bewegen sich zwischen 50,- bis 300,- Euro im Jahr.
Ist ein angestellter Zahnarzt angestellt?
Anstellungsverhältnisse werden im Rahmen der Honorarverteilung KZV-spezifisch berücksichtigt. Ein angestellter Zahnarzt kann grundsätzlich auch bei mehreren Vertragszahnärzten in Teilzeit angestellt sein, soweit KZV-intern keine anderslautende Regelung getroffen wird.
Ist die ordnungsgemäße Versorgung des Vertragszahnarztes gewährleistet?
Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Vertragszahnarzt in Zweigpraxen höchstens ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er am Vertragszahnarztsitz leistet.
Wie erfolgt die Abrechnung in der Zweigpraxis?
Die Abrechnung erfolgt dann über die KZV, in deren Bereich die Zweigpraxis liegt, und nach deren gesamtvertraglichen Regelungen. Der Vertragszahnarzt erklärt sich mit dem Transfer seiner Abrechnungsdaten zwischen den beteiligten KZVen einverstanden.
Welche Ärzte sind zur Zweitmeinung zugelassen?
Nach § 27 b Abs. 3 SGB V sind zur Erbringung einer Zweitmeinung zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, zugelassene Krankenhäuser sowie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berechtigt.