Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Auszubildenden?

Nach der Probezeit kannst du gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen dein Ausbildungsverhältnis beenden. Deine Kündigung muss schriftlich und unter Angaben von wichtigen Gründen erfolgen.

Kann ich meine Ausbildung abbrechen?

Innerhalb der Probezeit kannst du deine Ausbildung – aus rechtlicher Sicht – jederzeit abbrechen, ohne Gründe dafür nennen zu müssen. In diesem Zeitraum kannst du auch fristlos kündigen. Nach der Probezeit musst du in jedem Fall die Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.

Wann kann ich den Ausbildungsbetrieb wechseln?

Möchtest Du Deinen Ausbildungsbetrieb wechseln, wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, dann ist das noch lange kein Beinbruch. Wenn Du Deine Berufsausbildung aufgegeben willst oder einen anderen Beruf wählst, kann eine ordentliche Kündigung mit der Frist von 4 Wochen erfolgen.

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Kann man Kündigungsschreiben per Post überbringen?

Falls Sie das Kündigungsschreiben per­sön­lich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigen. Dauer des Postwegs berücksichtigen! Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber

Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten?

Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten. Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum an­ge­geb­en­en Termin. Verletzt jedoch der Arbeitnehmer Frist oder Termin, hat dies negative Folgen. Zum Beispiel Schadenersatzpflicht, Ver­lust der Sonderzahlungen (abhängig vom Kollektivvertrag), usw.

Wie kündigen sie Kündigungsschreiben schriftlich?

Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! Falls Sie das Kündigungsschreiben per­sön­lich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigen. Dauer des Postwegs berücksichtigen!

Ist der Arbeitnehmer an Kündigungsfristen gebunden?

Der Arbeitnehmer ist in der Regel an die gleichen Kündigungsfristen gebunden, wie der Arbeitgeber. Ausnahmen stellen lediglich die Regelungen des § 622 BGB dar, in denen der Arbeitgeber an längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Arbeitnehmer in Fällen von langer Betriebszugehörigkeit.

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