Wie lange kann ein Angebot unter Abwesenden angenommen werden?

Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dies führt zu der Frage, ob die Annahme rechtzeitig erfolgt ist.

Wie lange ist ein Antrag nach 145 BGB bindend?

Angebotsbindung: Mindesthaltbarkeit unbefristeter Angebote In 145 BGB heißt es: „Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. “ Ein Angebot erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.

Wie kann die Bindung an das Angebot ausgeschlossen werden?

Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie „freibleibend“, „ohne obligo“). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann. Das Angebot kann nicht mehr zurückgenommen werden.

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Ist das Angebot bindend?

a) Das Angebot. Ein Angebot ist stets bindend § 145 BGB. Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie „freibleibend“, „ohne obligo“). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann.

Was soll das Angebot enthalten?

Das Angebot soll sämtliche für den Vertragsabschluss wichtigen Punkte enthalten, sodass der Empfänger zustimmen und den Vertragsabschluss herbeiführen kann: • Art und die Beschaffenheit der Ware: Beim Stückkauf wird die Ware vom Verkäufer vorgezeigt und beschrieben.

Was sind obligatorische Bestandteile eines Angebots?

Nicht rechtlich vorgeschrieben, jedoch obligatorische Bestandteile die es zu beachten gilt, wenn Sie ein Angebot schreiben sind Einzelheiten zu folgenden Bereichen, sofern diese nicht bereits über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hervorgehen. Regelungen bei mangelhafter Lieferung, Zahlungsstörung, Liefer- oder Annahmestörung

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