Wie möchte der Gesetzgeber den betroffenen Mitarbeitern die Sensibilität verpflichten?

Der Gesetzgeber möchte, dass den betroffenen Mitarbeitern die Sensibilität ihrer Tätigkeit besonders vor Augen geführt wird und verpflichtet den Arbeitgeber daher in § 5 BDSG, diese Mitarbeiter bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis besonders zu verpflichten.

Ist die Veröffentlichung der Gehaltsdaten unzulässig?

Die Veröffentlichung der Gehaltsdaten ist unzulässig, sofern sie ohne Einwilligung der betreffenden Arbeitnehmer erfolgt. Haufe-Online: Kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter anweisen, dass über die Gehälter unter Kollegen nicht gesprochen werden darf?

Ist die Veröffentlichung von Gehaltsdaten undenkbar?

Mangels anderer Erlaubnisnormen lässt sich daher festhalten, dass die Veröffentlichung von Gehaltsdaten in Deutschland, anders als in Schweden, nahezu undenkbar ist. Die Veröffentlichung der Gehaltsdaten ist unzulässig, sofern sie ohne Einwilligung der betreffenden Arbeitnehmer erfolgt.

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Wie nutzt der Arbeitgeber die Gehaltsdaten am Schwarzen Brett?

Hängt der Arbeitgeber die Gehaltsdaten am Schwarzen Brett aus oder veröffentlicht sie sonst allgemein, nutzt er diese Daten – oder, um einen datenschutzrechtlichen Begriff zu verwenden, „übermittelt“ sie (die Veröffentlichung stellt eine besonders intensive Form der „Übermittlung“ dar).

Ist die Nutzung der App arbeitsrechtlich unzulässig?

„Dies ist arbeitsrechtlich absolut unzulässig, da die Nutzung der App auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht“, so Anwalt Görzel. Darüber hinaus würde eine solche Anordnung des Arbeitgebers der Datenschutz-Grundverordnung widersprechen, wie die Bundesregierung in einem FAQ-Katalog erklärt.

Wie kann sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben?

Anwalt Görzel zufolge kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zudem ein Anspruch darauf ergeben zu erfahren, ob jemand im engsten Umfeld eines Arbeitnehmers Symptome des Coronavirus zeigt. Denn dann müsse der Chef dessen Kollegen vor einer Ansteckung schützen. „Aber auch hier gilt wieder: Juristisch ist dieses Thema noch nicht geklärt.

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Ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig?

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz diese erlaubt,- eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt.