Wie stelle ich als Gläubiger einen Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag durch Gläubiger ist beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners zu stellen. Die Insolvenz lässt sich nur beantragen, wenn neben der fälligen Forderung ein Insolvenzeröffnungsgrund und ein rechtliches Interesse vorliegen.

Bei welcher Behörde wird ein Insolvenzverfahren gestellt?

Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Dieses hat dann über den Antrag zu entscheiden. Es kann dem Antrag stattgeben und den Betrieb unter Zwangsverwaltung stellen – dann wird ein Insolvenzverwalter mit der Leitung des Unternehmens beauftragt.

Wer kann Regelinsolvenz beantragen?

Wer darf eine Regelinsolvenz beantragen? Die Regelinsolvenz können nur insolvente Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler durchlaufen. Für Privatpersonen ist hingegen die Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz vorgesehen.

Was sind die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag?

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Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag durch den Gläubiger. „Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“.

Ist der Antrag durch einen Gläubiger insolvent?

Der durch einen Gläubiger gestellte Antrag verliert damit seine Wirkung und dem Schuldner ist es möglich, die Restschuldbefreiung zu erlangen. In jedem Fall sollte, wenn ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger vorliegt, ein Anwalt für Insolvenzrecht eingeschaltet werden.

Was dürfen mit dem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger verfolgt werden?

Daneben dürfen mit dem Insolvenzantrag durch einen Gläubiger keine insolvenzfremden Gründe verfolgt werden, etwa die Ausschaltung eines Wettbewerbskonkurrenten. Im Interesse des Schuldners ist in der Regel nur die Rücknahme. Denn der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger kann weitreichende Folgen haben.

Wie können Gläubiger auf das Insolvenzverfahren Einfluss nehmen?

Auch während der Privatinsolvenz können Gläubiger auf verschiedene Art auf das Insolvenzverfahren Einfluss nehmen, und zwar vor allem im Gläubigerausschuss und in der Gläubigerversammlung: Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, der schon vor der Insolvenzeröffnung aktiv wird.

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