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Wie viel muss der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zahlen?
Grundsätzlich ist zwar jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist jedoch „gedeckelt“. Ab dem Jahr 2013 müssen Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.800,00 EUR (West) und 4.900,00 EUR (Ost) Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Wie ist die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten?
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das sozialversicherungspflichtige Brutto (SV-Brutto) maßgebend. Aber: Hierbei muss es sich nicht um den Betrag handeln, der oben auf der Entgeltabrechnung steht. Gerade bei steuerfreien Entgeltteilen ist daher einiges zu beachten.
Was ist das Bruttoeinkommen für die Sozialversicherung?
Ab dem Jahr 2013 müssen Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.800,00 EUR (West) und 4.900,00 EUR (Ost) Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Das Bruttoeinkommen, welches diese monatlichen Beträge übersteigt, ist von den Abgaben befreit. Die vorgenannten Zahlen gelten für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Was kann man vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen unterscheiden?
Das sozialversicherungspflichtige Einkommen kann sich nämlich vom Bruttoentgelt unterscheiden. In manchen Fällen müssen vom Bruttoeinkommen außerdem keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Beim sozialversicherungspflichtigen Einkommen handelt es sich grundsätzlich bei den meisten Arbeitnehmern auch um das Bruttoeinkommen.
Wie hoch ist die gesetzliche Sozialversicherung?
Die vorgenannten Zahlen gelten für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten noch geringere Beträge. In diesem Bereich der Sozialversicherungen liegt die Obergrenze für die Sozialversicherungspflicht bei 3.937,50 EUR (bundesweit).
Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge erhoben?
Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt.