Wie wird ein Elektroauto besteuert?

Die private Nutzung von Elektroautos bis 60.000 EUR als Dienstwagen wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge mit höherem Bruttolistenpreis gilt weiterhin die 0,5 Prozent des Bruttolistenpreis.

Welche Kosten fallen für ein E-Auto an?

Besitzt man ein E-Auto mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 15 Kilowattstunden (kWh) pro 100 Kilometer, welches man zuhause lädt, so liegen die Kosten für das Elektroauto pro 100 km bei durchschnittlich 4,65 Euro. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Verbrauch eines Benziners liegt bei ca. 6,5 Litern.

Welche Kfz Steuern fallen für Elektroautos an?

Nach Ablauf der Steuerbefreiung fallen für Elektroautos KFZ Steuern an. Im Großen und Ganzen beläuft sich die Höhe der Abgaben auf die Hälfte der KFZ Steuern von herkömmlichen PKWs. Auf Grundlage unserer Tabelle kann eine genaue Berechnung der KFZ-Steuern für Elektroautos vorgenommen werden.

Was beträgt die Kfz Steuer für ein Elektrofahrzeug?

Für ein Fahrzeug mit einer Gesamtmasse von 1000 kg beträgt dieser Wert zurzeit 28 Euro – für ein komplettes Jahr. Das beduetet, dass auch nach zehn Jahren nur die Hälfte der normalen Kraftfahrzeugsteuern anfällt. Die Kfz Steuer für ein Elektrofahrzeug mit 2.000 kg beträgt demnach 57€ für ein Jahr.

LESEN:   Was ist die Hauptaufgabe von Bussystemen?

Wie ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen vorteilhafter?

Oktober 2020 | Startseite » Fachwissen » Fachwissen » Unternehmensbesteuerung » Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen Die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen ist im Vergleich zur gleichen Besteuerung eines herkömmlichen Fahrzeugs deutlich vorteilhafter. Dabei muss man drei Situationen unterscheiden.

Wie lange beträgt die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen?

Dauer der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Erstzulassungen bis 17. Mai 2011 sind für 5 Jahre von der Steuer befreit, allerdings ausschließlich auf Elektro-Pkw beschränkt (§ 18 Abs. 4b KraftStG i.V.m.