Wie wird Schriftgut aufbewahrt?

Juni 2001 § 18 RegR: Aufbewahren (1) Abschließend bearbeitetes Schriftgut ist bis zur Aussonderung (§§ 20 bis 22) vollständig im Aktenbestand aufzubewahren, vor einem unbefugten Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen.

Welche Dokumente müssen im Original aufbewahrt werden Unternehmen?

Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern (Elektronische Archivierung) aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 147 Abs. 2 Satz 1 AO). Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung erleichtert.

Welche Unterlagen müssen im Original aufbewahrt werden?

Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern ( Elektronische Archivierung) aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 147 Abs. 2 Satz 1 AO). Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung erleichtert.

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Was ist die Aufbewahrung bestimmter Dokumente und unterlagen?

Die Aufbewahrung bestimmter Dokumente und Unterlagen ist sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatpersonen Pflicht. Dies ist immer handelsrechtlich oder steuerrechtlich begründet. Einzelheiten zu den Aufbewahrungsfristen sind vor allem in der Abgabenordnung (AO), aber auch im Handelsgesetzbuch (HGB) definiert.

Welche Unterlagen gibt es zur Aufbewahrung von Versicherungsverträgen?

Vorgaben oder Pflichten zur Aufbewahrung gibt es auch hier nicht. Angeraten wird es aber, dass Unterlagen zu allen Versicherungsverträgen entsprechend der Laufzeiten aufgehoben werden. Hierzu gehören die Schriftstücke zu dem Vertragsabschluss, gemachten Änderungen der Verträge und zu den Statusberichten.

Ist die Aufbewahrung im Original vorgeschrieben?

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern ( Elektronische Archivierung) aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 147 Abs. 2 Satz 1 AO).