Inhaltsverzeichnis
Wo kann ich mich über Mutterschaftsgeld informieren?
Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt Den entsprechenden Antrag finden Sie direkt auf der Webseite der dazugehörigen Mutterschaftsgeldstelle. Es besteht zudem die Option, beim Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld online zu beantragen.
Kann man auf den Mutterschutz verzichten?
Sie können vor der Geburt auf Ihren Mutterschutz verzichten und bis zur Geburt arbeiten. Nach der Geburt muss allerdings das Arbeitsverbot bis zum Ende der acht bzw. zwölf Wochen eingehalten werden. Den Verzicht auf Ihren vorgeburtlichen Mutterschutz müssen Sie dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?
Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere, die bei Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Die Krankenkasse zahlt der schwangeren Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung?
Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen haben nur Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder mit Anspruch auf Zahlung von Krankengeld sind. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
Ist arbeiten im Mutterschutz erlaubt?
Das Mutterschutzgesetz schützt Dich als berufstätige Mutter vor und nach der Geburt. Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht arbeiten; acht Wochen nach der Entbindung darfst Du nicht arbeiten.
Was ist im Mutterschutz erlaubt?
In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht allerdings absolutes Beschäftigungsverbot: Selbst wenn Sie wollten, darf Ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit ihres Mutterschutzes nicht beschäftigen – außer, Sie sind Geschäftsführerin. Selbstständige dagegen haben in Deutschland bislang kein Recht auf Mutterschutz.
Wann bekommt man das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?
Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt: sechs Wochen vor der Geburt, für den Entbindungstag selbst und die ersten acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich das Mutterschaftsgeld von acht auf zwölf Wochen ab dem Entbindungstag.