Wo werden die Gesetzentwürfe beraten?

In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen – die so genannten Lesungen. In der ersten Lesung findet eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird.

Was ist die ausschussberatung?

Die Ausschussberatung ist der Kern des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Hier erfolgt die detaillierte fachliche Bearbeitung und politische Feinabstimmung der Vorlage.

Wie kann der Ausschuss den Gesetzentwurf empfehlen?

Im Zuge der Ausschussberatungen wird der Gesetzesentwurf inhaltlich durchgearbeitet und diskutiert. Am Ende der Beratungen gibt der Ausschuss, bei der Beteiligung mehrerer Ausschüsse ist es der federführende, eine Beschlussempfehlung ab. In dieser Beschlussempfehlung kann der Ausschuss dem Landtag empfehlen, den Gesetzentwurf

Wie wirken Verfassungswidrigkeiten auf die Entscheidungslage fort?

Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist. 4.1 GG Art 68 Abs 1 S 1 ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist.

LESEN:   Wie wird Gewicht bei Ultraschall gemessen?

Welche Befugnis kommt dem Bundesverfassungsgericht zu?

4.2 Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.

Wie sieht die niedersächsische Landesverfassung das Volksbegehren vor?

Die Niedersächsische Landesverfassung sieht in Artikel 48 die Möglichkeit vor über ein Volksbegehren ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben ( Art. 48 Abs. 1 Satz 1 NV ). Ein Volksbegehren muss daher auf der Grundlage eines ausformulierten und begründeten Gesetzesentwurfs entstehen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 NV).